Auszüge aus der Satzung der Cleft-Kinder-Hilfe Professor Hermann Sailer Stiftung gGmbH, Nov. 2005
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Heilungsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten mit Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten und anderen craniofazialen Anomalien sowie deren gesellschaftliche und soziale Integration sowie umfassende und kontinuierliche Informations- und Aufklärungskampagnen, die das Ziel verfolgen, der Krankheit und der Lebenssituation die nötige Aufmerksamkeit innerhalb der Öffentlichkeit zu verschaffen. Der Wirkungskreis des Know-
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a)
die aktive Förderung und finanzielle Unterstützung der von der Cleft-
Im Vordergrund stehen die folgenden Hilfsprojekte:
Die finanzielle und fachliche Unterstützung und Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Personal.
Die fachliche, organisatorische und finanzielle Unterstützung des Aufbaus von geeigneter technischer Infrastruktur in medizinischen Behandlungs- und Forschungszentren und in sonstigen medizinischen Einrichtungen.
Das Ermöglichen unentgeltlicher oder kostengünstiger Behandlungen von Patientinnen und Patienten in spezialisierten regionalen Zentren.
Die Förderung der medizinischen Qualität und operations-
Die Förderung und Unterstützung der Forschung und präventiver Maßnahmen.
Den Gedanken- und Informationsaustausch zwischen den Spezialisten verschiedenster Disziplinen, z. B. durch Unterstützung multidisziplinärer internationaler oder lokaler Zusammenkünfte und Einrichtung und Publikation von Datenbanken und Informationssystemen über das Internet.
Die Schaffung eines internationalen Netzwerkes affiliierter „Centers of Excellence”.
b)
Vergrößerung des Wissens über die menschlichen Missbildungen und des allgemeinen Interesses an der Arbeit an und mit Cleft-Patientinnen und Patienten durch Aktionen aller Art, insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien.
c)
Die Gesellschaft kann sich zur Erreichung ihrer Gesellschaftszwecke auch an anderen gemeinnützigen Organisationen oder an einzelnen von diesen betriebenen Projekten beteiligten oder sie durch Zuwendungen im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO unterstützen.
Gerhard Meyer,
Geschäftsführer

